Was oft gefragt wird

Manche Dinge fragt man einfach immer nach. Damit Sie eine schnelle Antwort auf einige Fragen haben, haben wir Ihnen auf dieser Seite eine Sammlung zusammen gestellt.

Was sind Miete und Nebenkosten?

Die Miete ist das Eine. Ihre Höhe ist meist eindeutig, wenn es sich nicht gerade um eine Staffelmiete handelt oder die Mietkosten unter mehreren Personen mit unterschiedlicher Raumnutzung aufgeteilt werden müssen. Doch richtig kompliziert wird’s mit den unterschiedlichen Nebenkosten, die auch unterschiedlich zwischen den Mietparteien in einem Haus aufgeteilt bzw. berechnet werden.

Die Nebenkosten werden nach einem bestimmten Verteilerschlüssel auf die Mieter des Hauses umgelegt. Entweder nach Kopfzahl oder nach Wohnfläche. Wasserkosten können auch verbrauchsabhängig verteilt werden mit Hilfe von Wasseruhren. Mittlerweile ist bei den Heizkosten auch eine kombinierte Umlegung üblich: 50 Prozent wird durch alle Mieter ermittelt und 50 Prozent nach tatsächlichem eigenen Verbrauch. Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass man in einem Mietshaus auch andere Wohnungen mitheizt.

Den größten Anteil machen die warmen Betriebskosten aus
Die warmen Nebenkosten bzw. Betriebskosten muss der Mieter zusätzlich zur Miete nur zahlen, wenn dies im Mietvertrag wirksam vereinbart ist. Sie machen den Löwenanteil an den zu zahlenden zusätzlichen Kosten aus. Dazu zählen zum einen die warmen Betriebskosten, also die Heizkosten, die Kosten der zentralen Wasserbereitung bzw. die Kosten verbundener Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen.

Dazu kommen die kalten Nebenkosten.
Grundsteuer:
Die Grundsteuer wird von der jeweiligen Kommune erhoben und weitergereicht, teilweise steht in Mietverträgen auch "öffentliche Lasten des Grundstücks".
Wasserkosten:
Hierzu zählen das Wassergeld, die Kosten der Wasseruhr und zum Beispiel auch die Kosten für eine Wasseraufbereitungsanlage.
Abwasser:
Das sind Gebühren für die Nutzung einer öffentlichen Entwässerungsanlage oder die Kosten der Abfuhr und Reinigung einer eigenen Klär- oder Sickergrube.
Fahrstuhl:
Das sind Kosten des Betriebsstroms, der Beaufsichtigung, Bedienung, Überwachung, Pflege und Reinigung sowie regelmäßige Prüfung der Betriebssicherheit und Betriebsbereitschaft.
Straßenreinigung/Müllabfuhr:
Kosten, die die Stadt dem Vermieter durch Abgabenbescheid in Rechnung stellt.
Hausreinigung/Ungezieferbekämpfung:
Kosten, zum Beispiel für eine Putzfrau, die Flure, Treppen, Keller, Waschküche usw. reinigt. Bei den Kosten für die Ungezieferbekämpfung zählen nur die laufenden Kosten, zum Beispiel die Kosten für ein Insektenspray.
Gartenpflege:
Dies sind die Sach- und Personalkosten, die durch die Pflege der hauseigenen Grünanlage entstehen. Kosten für die Erneuerung von Pflanzen oder der Pflege von Spielplätzen zählen auch mit.
Beleuchtung:
Die Stromkosten für Außenbeleuchtung, Treppenhaus, Waschküche usw. können extra berechnet werden.
Schornsteinreinigung:
Schornsteinfegerkosten (Kehrgebühren) und Kosten der Immissionsmessung kommen auch mit in die Abrechnung.
Versicherungen:
Gebäudeversicherungen gegen Feuer-, Sturm- und Wasser- sowie Elementarschäden, Glasversicherung sowie Haftpflichtversicherungen für Gebäude, Öltank und Aufzug werden auch auf die Mieter umgelegt.
Hauswart:
Personalkosten für den Hausmeister haben die Mieter zu tragen.
Gemeinschaftsantenne/Breitbandkabel:
Bei der Antenne können Betriebs-, Strom- und Wartungskosten auf die Mieter umgelegt werden. Beim TV-Kabelanschluss kommt noch die monatliche, an die Kabelgesellschaft zu zahlende, Grundgebühr hinzu. Das ist anders, wenn Mieter einen Vertrag direkt mit der Telekom oder einer privaten Kabel-Service-Gesellschaft geschlossen haben.
Wascheinrichtungen:
Kosten für Gemeinschaftswaschmaschinen, das heißt Strom, Reinigung und Wartung der Geräte, werden natürlich auch umgelegt.
Sonstige Kosten:
Hierzu gehören Betriebskosten im Sinne des §1, die von den Nummern 1 bis 13 nicht erfasst sind, also zum Beispiel Kosten für ein Schwimmbad, eine Sauna oder andere Gemeinschaftseinrichtungen im Haus.

Wann benötige ich einen WBS - Wohn-Berechtigungs-Schein

Ein WBS ist für Wohnungen, die mit öffentlichen Fördermitteln gebaut oder modernisiert wurden, erforderlich. Der WBS berechtigt Personen oder Familien, die über ein geringes Einkommen verfügen, diese Wohnungen zu beziehen. Gerade für Einkommensschwache und Alleinerziehende besteht durch den WBS die Möglichkeit, eine preiswerte Wohnung bei der meravis zu bekommen.
Sollte ein WBS erforderlich sein, wird im Wohnungsangebot der meravis darauf hingewiesen.

Wo bekomme ich einen WBS?

Sie können den WBS in den zuständigen Sozial- und Wohnungsämter Ihrer Stadt beantragen.

Ein Wohnberechtigungsschein gilt immer nur für das Bundesland, in dem er ausgestellt wurde.

Wohnberechtigungsschein für Nordrhein-Westfalen

Dort, wo Sie den Wohnberechtigungsschein beantragen, werden Sie automatisch auch als wohnungssuchend erfasst. Es ist also sinnvoll, ihn in der Gemeinde zu beantragen, in der Sie auch tatsächlich eine Wohnung suchen.

Stellen Sie den Antrag in Rheine demnach nur, wenn Sie zukünftig auch in Rheine wohnen möchten. Sie können natürlich auch mit einem "Rheine Wohnberechtigungsschein" eine Wohnung im Umland suchen.

Wohnberechtigungsschein für ein anderes Bundesland

Wenn Sie in einer Gemeinde eines anderen Bundeslandes als Nordrhein-Westfalen eine Wohnung suchen wollen, dann müssen Sie in diesem Bundesland den Wohnberechtigungsschein beantragen.

Möchten Sie aus einem anderen Bundesland zuziehen, ist für Nordrhein-Westfalen ein neuer Wohnberechtigungsschein zu beantragen.

Vorhandene Wohnberechtigungsscheine aus anderen Bundesländern können hier nicht umgeschrieben werden.

Wird Ihnen ein Wohnberechtigungsschein ausgestellt, dann berechtigt er Sie zum Wohnen in einer Wohnung, die mit öffentlichen Mitteln gefördert wird. Je nach Anzahl der Personen Ihres Haushaltes wird eine Quadratmeterzahl festgelegt, wie groß Ihre Wohnung sein darf.

Kann ich Haustiere in meiner Wohnung halten?

Die Haltung von Kleintieren (Hamster, Meerschweinchen etc.) ist ohne Genehmigung des Vermieters in Ihrer Wohnung möglich.

Sollten Sie einen Hund oder eine Katze in der Wohnung halten wollen, bedarf dies der schriftlichen Genehmigung.

Auf jeden Fall sollten Sie unbedingt mit Ihrem Kundenbetreuer sprechen bevor Sie ein größeres oder tropisches Haustier anschaffen wollen.

Grundsätzlich werden keine Hunde genehmigt, die in der Gefahrhundeverordnung des jeweiligen Bundeslandes aufgeführt sind!

Wie alt muss man mindestens sein, um eine Wohnung mieten zu können?

  • Die Volljährigkeit ist Voraussetzung zum Abschluss eines Mietvertrages.
  • Ist ein Wohnungsinteressent jünger als 18 Jahre, benötigt er die schriftliche Zustimmung der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten.
  • Im Ausnahmefall kann mit Personen unter 18 Jahren ein Mietverhältnis abgeschlossen werden, wenn ein bestimmter Geldanspruch (z. B. Unterhaltszahlungen, BaföG o. Ä.) nachweislich vom gesetzlichen Vertreter zur freien Verfügung überlassen wird.
  • Bitte beachten: Die Unterkunftsrichtlinie des Altenburger Landes sieht vor, dass das Sozialamt Menschen mit Erwerbsminderung oder Bezieher von Arbeitslosengeld II die anfallenden Kosten der Unterkunft (KdU), wie Mietzahlungen, Betriebkosten oder Umzugskosten bis zu einer gewissen Höhe übernimmt. Für Jugendliche unter 25 Jahren gilt dies jedoch nur in Ausnahmefällen (§ 22 Abs. 2a SGBII) Hier am besten beim Sozialamt erkundigen!

Mietrecht: Allgemeinstrom - Wie setzt sich dieser zusammen?

Betriebskosten im Sinne von § 1 sind:

  1. die Kosten der Beleuchtung, hierzu gehören die Kosten des Stroms für die Außenbeleuchtung und die Beleuchtung der von den Bewohnern gemeinsam genutzten Gebäudeteile, wie Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Bodenräume, Waschküchen;

Bei dieser Kostenposition geht es ausschließlich um die Stromkosten für die Außenbeleuchtung (einschließlich Hausnummernleuchte) und die Beleuchtung der von den Bewohnern gemeinsam genutzten Gebäudeteile, die im einzelnen aufgezählt werden.

Die Beleuchtung von Räumen oder Flächen, die einzelnen Nutzern vermietet oder sonst zur alleinigen Nutzung überlassen wurden, scheidet aus. Diese Kosten muss der jeweilige Nutzer tragen. Dies gilt vor allem für Kellerräume und die Tiefgarage.

In vielen Betriebskostenabrechnungen wird fälschlicherweise der Begriff des „Allgemeinstroms“ verwendet. Soweit tatsächlich nur Beleuchtungskosten abgerechnet werden, schadet dies nicht. Häufig werden von den Vermietern bei dieser Kostenposition jedoch auch Stromkosten einbezogen, die mit der Beleuchtung nichts zu tun haben, so z.B. für Steckdosen im Außenbereich oder im Treppenhaus. Solche Stromkosten müssen bei der Kostenart angesetzt werden, bei der sie anfallen. Wird die Steckdose im Treppenhaus von der Reinigungsfirma für den Staubsauger genutzt, so sind auch die Stromkosten bei der Nummer 9 anzusetzen. Ein häufiger Fehler besteht auch darin, die Stromkosten der Heizung hier mit abzurechnen. Auch dies ist nicht zulässig. Der BGH hat dies ausdrücklich entschieden.

Der Vermieter muss durch ausreichende Unterzähler die Voraussetzungen dafür schaffen, dass die Stromverbräuche entsprechend verteilt werden können.

Hoher Wasserbrauch?

Ein Wannenbad benötigt ca. 140 Liter Wasser, ein Duschbad 30 bis 50 Liter, die tägliche Toilettenspülung rund 50 Liter pro Person, das Geschirrspülen von Hand 10 bis 15 Liter täglich, 2,5 bis 5 Liter braucht man für 1 x Händewaschen. Wer während des Zähneputzens den Wasserhahn laufen lässt, kann in 4 Minuten bis zu 25 Liter Wasser verbrauchen - mit Becher sind es nur 0,2 Liter. Der eigentliche Trinkwasserverbrauch ist vergleichsweise gering: pro Person und Tag 2 bis 3 Liter fürs Essen und Trinken.